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BGBl. I Nr. 73/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2003× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 3571 § 0↗RIS↗
§ 132geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.1999 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 105/1999 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 132↗RIS↗
in Kraft 01.09.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 173/2004 § 132↗RIS↗
§ 132. Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen.
(1) Für die vorübergehende Verwendung von Zivilluftfahrzeugen Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist, zum Beispiel für Schleppflüge oder für Flüge mit Akrobatik am Luftfahrzeug, nicht gemäß § 18 als zulässig anerkannt worden ist die, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich betrieben werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
(3) Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.