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BGBl. I Nr. 105/1999

kundgemacht 09.07.1999 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG und Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG) und mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 171 § 0↗RIS↗
§ 19geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 105/1999 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.10.1999 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 105/1999 · danach: BGBl. I Nr. 88/2006 § 19↗RIS↗
Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im
§ 19. Zulassungen (§ 13) und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 18) sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß §§ 14 oder 18 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt war Fluge und dieser Mangel noch fortdauert. Gleichzeitig mit dem Widerruf ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben. Anerkennungen
§ 19.
(1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach § 12 geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben.
(2) Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 18 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.