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BGBl. I Nr. 106/1999

kundgemacht 14.07.1999 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investmentfondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 geändert werden (Steuerreformgesetz 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) 211 § 0↗RIS↗
§ 24bneu
in Kraft 15.07.1999 – 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 106/1999 · danach: BGBl. I Nr. 7/2025 § 24b↗RIS↗

Zoll- und Steuerlager

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Absatz 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:
    1. Ziffer eins
      Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
    2. Ziffer 2
      Die Lieferung von Gegenständen,
      1. Litera a
        die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
      2. Litera b
        die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
      3. Litera c
        die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
      4. Litera d
        die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
    3. Ziffer 3
      Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Ziffer 2, genannten Regelungen befinden.
    4. Ziffer 4
      Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
    5. Ziffer 5
      Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Ziffer 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.
  2. Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen Regelung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sein.
    2. Ziffer 2
      Bei Verlassen der unter Absatz eins, genannten Regelungen muß die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, Ziffer 2, zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Absatz eins, angeführten Regelungen verlassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Absatz eins und für die bei Verlassen der unter Absatz eins, genannten Verfahren geschuldete Steuer von den Paragraphen 4, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.
  5. Absatz 5,Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In der Verordnung werden festgelegt:
    • Strichaufzählung
      welche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager erforderlich sind;
    • Strichaufzählung
      welche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er aufzubewahren hat;
    • Strichaufzählung
      welche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.