BGBl. I Nr. 10/1999
10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG-Novelle 1999), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert2. Geschäftsordnung: Abs 1 bis Abs 3
2. Geschäftsordnung
§ 9.
(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate des von ihm geleiteten Bundesministeriums Abteilungen geeignete Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 oder hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.
(2) Ausnahmsweise kann ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 oder ein hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleichzuwertender Beamter einer anderen Besoldungsgruppe mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut werden, wenn der Beamte dazu besonders geeignet ist. Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) Ferner kann auch eine nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person durch Dienstvertrag mit einer solchen Funktion betraut werden, wenn die im Abs. 1 genannte Leitungsfunktion durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorübergehend eingerichtet ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die einer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entgegenstehen. Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.