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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) 2 § 0↗RIS↗
§ 9geändert2. Geschäftsordnung: Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.04.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 78/1987 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 10/1999 § 9↗RIS↗
2. Geschäftsordnung
§ 9. Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen und Abteilungen sowie allfälliger Gruppen und Referate des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln. Ausnahmsweise kann auch ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B oder ein hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertender Beamter einer anderen Besoldungsgruppe mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der Geschäfte, die der betreffenden Abteilung oder dem betreffenden Referat zur Besorgung zugewiesen sind, vertretbar und der betreffende Beamte dazu besonders geeignet ist. Ferner kann für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974, auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind:
( 1.) mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung; Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 oder hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.
( 2.) mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten; Ausnahmsweise kann ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 oder ein hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleichzuwertender Beamter einer anderen Besoldungsgruppe mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut werden, wenn der Beamte dazu besonders geeignet ist.
( 3.) mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen. Ferner kann auch eine nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person durch Dienstvertrag mit einer solchen Funktion betraut werden, wenn die im Abs. 1 genannte Leitungsfunktion durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorübergehend eingerichtet ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die einer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entgegenstehen.