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BGBl. Nr. 78/1987

kundgemacht 12.03.1987 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) 7162 § 0↗RIS↗
§ 9geändert2. Geschäftsordnung: Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu)
in Kraft 21.02.1986 – 31.03.1987 · idF BGBl. Nr. 76/1986 · danach: BGBl. Nr. 78/1987 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.04.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 78/1987 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 9↗RIS↗
2. Geschäftsordnung
§ 9. Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen und Abteilungen sowie allfälliger Gruppen und Referate des von ihm geleiteten Bundesministeriums geeignete Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln. Ausnahmsweise kann auch ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B oder ein hinsichtlich der Anstellungserfordernisse gleichzuwertender Beamter einer anderen Besoldungsgruppe mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der Geschäfte, die der betreffenden Abteilung oder dem betreffenden Referat zur Besorgung zugewiesen sind, vertretbar und der betreffende Beamte dazu besonders geeignet ist. Ferner kann mit der Leitung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum auch eine geeignete Person durch Dienstvertrag betraut werden; deren neuerliche Betrauung ist zulässig. Ferner kann für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974, auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind:
(BGBl. Nr. 56/1979, Art. I Z 1) 1. mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung;
2. mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten;
3. mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen.