BGBl. I Nr. 11/1999
11. Bundesgesetz: Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15bgeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Übergangsrecht
§ 15b.
(1) § 10 Abs. 1 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.
(2) Wurde die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 gesetzt, gilt § 10 Abs. 1 für Ansuchen auf Kostenersatz nach § 4 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.