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BGBl. I Nr. 127/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 15579 § 0↗RIS↗
§ 142geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 142↗RIS↗
in Kraft 01.08.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 142↗RIS↗
Dienstzulage
§ 142.
(1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. gebührt
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:
1. im Gendarmeriedienst dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,
Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
2. im Sicherheitswachdienst dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung, (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,
Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
3. im Kriminaldienst Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
4. im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz, zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr,
Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,
Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus 1 Wien,
5. im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
§ 142geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen); Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 142↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 142↗RIS↗
Dienstzulage
§ 142.
(1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. gebührt
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:
1. im Gendarmeriedienst dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,
Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
2. im Sicherheitswachdienst dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung, (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,
Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
3. im Kriminaldienst Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
4. im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz, zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr,
Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,
Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus 1 Wien,
5. im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)