BGBl. I Nr. 6/2000
6. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 142geändertAbs 1
Dienstzulage
§ 142.
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 654 S gebührt
1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
… 4 unveränderte Absätze
2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
§ 142geändert nie in Kraft getretenAbs 1
Dienstzulage
§ 142.
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 654 S gebührt
1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
… 4 unveränderte Absätze
2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)