BGBl. I Nr. 127/1999
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 181geändertAbs 1 Z 1 lit a, Z 3; Abs 2; Abs 3
Dienstzeit
§ 181.
(1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
a) der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent Universitätsdozent oder
b) die anderen Arbeiten,
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)
2. die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
3. die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen Universitätsorganen.
(2) Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)assistenten Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung undErschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitäts(Hochschul)assistenten Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.