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BGBl. I Nr. 127/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 61091 § 0↗RIS↗
§ 275geändert

Das RIS führt zu § 275 am 31.08.1999 1 Dokument, ab 01.09.1999 2 Dokumente.

in Kraft 01.01.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 30/1998 § 275↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 11.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 § 275↗RIS↗
Dokument NOR12115506 NOR12117343 · idF BGBl. I Nr. 30/1998 127/1999 · in Kraft 01.01.1998 01.09.1999 – 31.08.1999 11.08.2000
Dienstliche Ausbildung Überleitung in andere Verwendungsgruppen
§ 275.
(1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' bewirken.
(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben: Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.
1. die dienstliche Ausbildung für
a) die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
b) den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
c) die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
2. eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 33 oder § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990.
(3) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
1. sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
2. die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
3. die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
(5) Die Überleitung erfolgt
1. daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und bei Schulinspektoren
a) aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,
b) aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,
2. welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist. bei Fachinspektoren
a) aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,
b) aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.
(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.