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BGBl. I Nr. 139/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999
Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 24.07.1999 – 10.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 139/1999 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 § 8↗RIS↗

Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

Paragraph 8, (1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.

  1. Absatz 2,Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Absatz eins, ein längerer Zeitraum ergibt.