Absatz eins,Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 5,
BGBl. I Nr. 153/1999
153. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Karenzgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aneu
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
Paragraph 8 a,
- Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
- Ziffer einsunmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
- Ziffer 2im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
- Ziffer 3im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen. - Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
- Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 8, anzuwenden.