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BGBl. I Nr. 103/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Erlassung eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Karenzgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Väter-Karenzgesetz (VKG) 213 § 0↗RIS↗
§ 8ageändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 3; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 153/1999 · danach: BGBl. I Nr. 103/2001 § 8a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 103/2001 · danach: BGBl. I Nr. 64/2004 § 8a↗RIS↗
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 8a.
(1) Wird anstelle von Karenzurlaub Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes einer Karenz gemäß § 5.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
2. im Anschluß Anschluss an einen Karenzurlaub eine Karenz oder
3. im Anschluß Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im übrigen Übrigen ist § 8 anzuwenden.