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BGBl. I Nr. 161/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
161. Bundesgesetz: Änderung des Poststrukturgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 719 § 0↗RIS↗
§ 249aneu
in Kraft 01.09.1999 – 09.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 161/1999 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 249a↗RIS↗

8a. Unterabschnitt

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 249 a, (1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im Postbüro werden mit 1. September 1999 Beamte der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung''.

  1. Absatz 2,Die Überleitung erfolgt
    1. Ziffer eins
      aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,
    2. Ziffer 2
      aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,
    3. Ziffer 3
      aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,
    4. Ziffer 4
      aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,
    5. Ziffer 5
      aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,
    6. Ziffer 6
      aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,
    7. Ziffer 7
      aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,
    8. Ziffer 8
      aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,
    9. Ziffer 9
      aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.
  2. Absatz 3,Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 4,Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden Funktionsstufe entspricht.
  4. Absatz 5,Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.
  5. Absatz 6,Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des Paragraph 254, auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.