Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 119/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 16411 § 0↗RIS↗
§ 249ageändertAbs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 9 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: 8. Unterabschnitt Überschrift; Abs 3
in Kraft 01.09.1999 – 09.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 161/1999 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 249a↗RIS↗
in Kraft 10.08.2002 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 249a↗RIS↗
8a 8. Unterabschnitt
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Anwendungsbereich
§ 249a.
(1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im Postbüro werden mit 1. September 1999 Beamte der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung''. Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.
(2) Die Überleitung erfolgt Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
1. aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,
2. aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,
3. aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,
4. aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,
5. aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,
6. aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,
7. aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,
8. aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,
9. aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.
(3) Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(4) Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden Funktionsstufe entspricht.
(5) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.
(63) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.
Schlagworte
Ernennungserfordernis