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BGBl. I Nr. 164/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
164. Bundesgesetz: Änderung zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Arbeiterkammergesetzes, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Arbeiterkammergesetz, die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsorganisationsgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 11 § 0↗RIS↗
§ 79aneu
in Kraft 01.08.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/1999 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 79a↗RIS↗

Paragraph 79 a, (1) Wenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht - gegebenenfalls unter Verwendung technischer Hilfsmittel - dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.

  1. Absatz 2,Kann mit den Maßnahmen nach Absatz eins, das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist Paragraph 41, Absatz 2, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.