BGBl. I Nr. 174/1999
174. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Änderung des Karenzgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (27. Novelle zum B-KUVG) und das Karenzgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 2 Z 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
Unterbrechung der Versicherung
§ 7.
(1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;
3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.