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BGBl. I Nr. 175/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum GSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/1999× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 97 § 0↗RIS↗
§ 87geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 3; Abs 4 (aufgehoben)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 171/2004 § 87↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 175/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 171/2004 § 87↗RIS↗
Leistungen bei mehrfacher Versicherung
§ 87.
(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses diesem oder eines einem anderen Bundesgesetzes Bundesgesetz sind die Sachleistungen [die Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (§ 85 Abs. 2 lit. b und c und Abs. 4)] nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
1. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz B-KUVG,
2. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG,
3. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
4. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BSVG.
wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges stets vorgeht.
(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.
(4) Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß § 96 Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/1999)