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BGBl. I Nr. 187/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
187. Bundesgesetz: Aktienrückerwerbsgesetz (AReG)
Bundesgesetz über Änderungen des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und des Börsegesetzes zur Erleichterung des Rückerwerbs eigener Aktien – Aktienrückerwerbsgesetz (AReG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 14 § 0↗RIS↗
§ 65ageändertAbs 1
in Kraft 01.01.1999 – 19.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 125/1998 · danach: BGBl. I Nr. 187/1999 § 65a↗RIS↗
in Kraft 20.08.1999 – 30.04.2001 · idF BGBl. I Nr. 187/1999 · danach: BGBl. I Nr. 42/2001 § 65a↗RIS↗
Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
§ 65a.
(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach § 65 Abs. 1 Z 4 erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.
(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.