bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach Paragraph 28, Absatz eins, angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
BGBl. I Nr. 203/1999
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Erlöschen der Berechtigung
Paragraph 27, Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Widerruf der Berechtigung (Paragraph 25,);
- Ziffer 3bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (Paragraph 29,) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (Paragraph 30,);
- Ziffer 4im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (Paragraph 24, Absatz 2,).