Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 203/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗Parlament↗
203. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz – KflG
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrliniengesetz (KflG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.01.2000 – 13.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 203/1999 · danach: BGBl. I Nr. 32/2013 § 42↗RIS↗

Meldepflichten

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
    2. Ziffer 2
      Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
    3. Ziffer 3
      sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.
  2. Absatz 2,Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer oder der Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
    1. Ziffer eins
      Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen.
    In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften vorgenommen werden.