Absatz eins,Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
- Ziffer einsUnfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
- Ziffer 2Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
- Ziffer 3sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.