BGBl. I Nr. 23/1999
23. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändertAbs 1; Abs 2
2. Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53.
(1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und, von Fachhochschul-Studiengängen, sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.