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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) 26 § 0↗RIS↗
§ 53geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.09.1994 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 619/1994 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.09.1996 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 23/1999 § 53↗RIS↗
2. Abschnitt
Studienzuschuß Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53.
(1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß, sofern sie für diese Tätigkeit kein Entgelt beziehen. Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Voraussetzung Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für den Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch ist: auf Studienbeihilfe.
1. die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe und
2. eine Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens fünf Tagen im Semester.
(3) Die Höhe des Studienzuschusses beträgt 100 S für jeden Aufenthaltstag im Inland und 250 S für jeden Aufenthaltstag im Ausland.
(4) Anträge auf Gewährung eines Studienzuschusses sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien dem Sommersemester zuzurechnen.
(5) Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13a AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.