BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
2. Abschnitt
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53.
(1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß, sofern sie für diese Tätigkeit kein Entgelt beziehen. Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Voraussetzung Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für den Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch ist: auf Studienbeihilfe.