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BGBl. I Nr. 28/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
28. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, das Investmentfondsgesetz 1993, das Mietrechtsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 36 § 0↗RIS↗
§ 90ageändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 27.08.1994 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 680/1994 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 § 90a↗RIS↗
in Kraft 13.01.1999 – 20.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 28/1999 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 90a↗RIS↗
§ 90a.
(1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist gegen Kostenersatz so zu ermöglichen, daß die Partei sowie der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.
(2) Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
(3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens sowie die Höhe des Kostenersatzes sind ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.
(4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.