BGBl. I Nr. 28/1999
28. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, das Investmentfondsgesetz 1993, das Mietrechtsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändert
Einbringungsbilanz
§ 15.
Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 aufzustellen und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.