BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104aufgehoben
Paragraph 104, Die Gewinnungsbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, durch Entziehung nach Paragraph 215, Absatz 8, oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Sinn des Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, zugestandenen Rechtes. Die Gewinnungsbewilligung erlischt jedoch nicht, wenn deren Inhaber Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld wird. Der Eintritt dieses und der des vorgenannten Falles sind der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.