Absatz 2,Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (Paragraph 18, Absatz 2,) ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113aufgehoben
römisch zwei. Abschnitt
Speicherbewilligung
Paragraph 113, (1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Speicherbewilligung).
- Absatz 3,Das Speicherfeld ist von einem Aufschlagspunkt festzulegen. Für dessen Wahl gilt der Paragraph 33, sinngemäß.