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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 267 § 0↗RIS↗
§ 146aufgehoben
in Kraft 01.04.1998 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 146↗RIS↗

Paragraph 146, (1) Zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen sind Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen. Dem Ansuchen um Erteilung einer Herstellungsbewilligung sind eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage oder der geplanten wesentlichen Änderungen sowie die erforderlichen Pläne und Berechnungen in vierfacher Ausfertigung und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist oder die wesentlichen Änderungen vorgesehen sind, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer anzuschließen. Es sind weiters Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage oder nach Durchführung der geplanten Änderungen zu erwartenden Abfälle und über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung zu machen. Handelt es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen, sind auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie ein Alarmplan für Störfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können) beizufügen. Im Bedarfsfall kann die Berghauptmannschaft weitere Ausfertigungen verlangen.

  1. Absatz 2,Über die Ansuchen ist jeweils eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sowie die Bergbau- und Gewerbeberechtigten, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können, sind persönlich zu verständigen. Den anderen im Absatz 6, genannten Personen sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die nach Absatz 6, erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG 1950) bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (Paragraph 134, Absatz 3,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Auf öffentliche Interessen (Absatz 7,) ist Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (Paragraph 134, Absatz 3,) zu begrenzen, wobei, wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 115, erlassenen Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist; die Auflagen haben auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen. Können die Auswirkungen der Auflagen für den Betrieb (die Benützung) derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden, kann die Berghauptmannschaft einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist auch festzusetzen, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im Paragraph 198, Absatz eins, außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen bei Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen nicht größer als drei Jahre, bei anderen bewilligungspflichtigen Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein.
  3. Absatz 4,Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
  4. Absatz 5,Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt Paragraph 134, Absatz 3, sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 6,Parteien in den Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Absatz 2, Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weisen solche Personen nach, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung zu erlangen, so dürfen sie ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei jener Berghauptmannschaft einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser Berghauptmannschaft oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Als Parteien sind auch Bergbau- und Gewerbeberechtigte anzusehen, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können.
  6. Absatz 7,Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 172, Absatz 4, und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der Paragraph 31 a, Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 findet auf die Lagerung, die Leitung und den Umschlag wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.
  7. Absatz 8,Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung und Betrieb Bewilligungen nach Absatz eins, bedürfen, entscheidet im Zweifel der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  8. Absatz 9,Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Bergbauberechtigte der Berghauptmannschaft anzuzeigen.