das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung;
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 200aaufgehoben
Paragraph 200 a, Für folgende Tätigkeiten gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27:
- Ziffer eins
- Ziffer 2alle obertags ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, erster Satz mit Ausnahme des Aufbereitens, die sich auf folgende mineralische Rohstoffe beziehen: Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen oder Ziegeleierzeugnissen eignen; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen.