BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 208aufgehoben
römisch neun. Abschnitt
Vormerkungen und Übersichtskarten
Paragraph 208, (1) Die Berghauptmannschaften haben Vormerkungen über alle ihren Amtsbezirk betreffenden Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 176, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 179, Absatz 4, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
- Absatz 2,Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
- Absatz 3,Die Einsicht in die Vormerkungen und Übersichtskarten ist jedem gestattet. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.
- Absatz 4,Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge davon automationsunterstützt hergestellt werden. Die Vormerkungen haben die Art der Bergbauberechtigungen, die Räume, auf die sich diese Berechtigungen beziehen, die bezüglichen rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten sowie bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Name und Sitz der Bergbauberechtigten zu erfassen. Nähere Vorschriften hierüber erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.