eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96aufgehoben
Paragraph 96, (1) Das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung hat zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
- Ziffer 3das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen (Paragraph 145,) sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 182,), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
- Ziffer 4Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
- Ziffer 5die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des begehrten Abbaufeldes im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (Paragraph 18, Absatz 2,) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
- Ziffer 6die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
- Ziffer 7wenn der Bewilligungswerber nicht Eigentümer der Grundstücke im begehrten Abbaufeld ist, Angaben über das Rechtsverhältnis zu den Grundeigentümern betreffend das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung,
- Ziffer 8Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen (Paragraph 113, Absatz eins,) im Bereich des begehrten Abbaufeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
- Absatz 2,Ist das begehrte Abbaufeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erforderlichen Angaben entfallen.
- Absatz 3,Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (Paragraph 160,) angefertigte Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung - für sie gilt der Paragraph 37, sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt zwei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz eins, Ziffer 4,), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Bewilligungswerber gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe, etwaige Zustimmungserklärungen (Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4,), ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.
- Absatz 4,Entspricht das Ansuchen nicht dem Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins, oder der Absatz 3, nicht eingehalten worden, so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.