der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
- Strichaufzählungin den im Paragraph 171, Absatz eins, nicht genannten Fällen sowie
- Strichaufzählungin den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;