der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
- Strichaufzählungin den im Paragraph 171, Absatz eins, nicht genannten Fällen sowie
- Strichaufzählungin den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;