Absatz eins,Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 171neu
Paragraph 171,
- Absatz 2,Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:
- Ziffer einsGenehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
- Ziffer 2Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
- Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:
- Ziffer einsGenehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- Ziffer 2Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- Ziffer 3Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter-und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.