Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 153, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 185neu
römisch neun. Abschnitt
Vormerkungen und Übersichtskarten
Paragraph 185,
- Absatz 2,Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.
- Absatz 3,Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.
- Absatz 4,Die Vormerkungen (das Bergbauinformationssystem) haben (hat) zu umfassen:
- Litera adie Art der Bergbauberechtigungen,
- Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
- Litera cbei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigten,
- Litera dName, Anschrift, Bestellung und Funktion von verantwortlichen Personen und Bergbaubevollmächtigten,
- Litera eden Bergbaubetrieb bzw. die selbständige Betriebsabteilung,
- Litera fdie Art und Beschaffenheit des mineralischen Rohstoffes,
- Litera gden Betriebszustand (in Betrieb, außer Betrieb, gefristet) sowie
- Litera hdie Bergbaubetriebsart.
- Absatz 5,Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera a bis c angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die im Absatz 4, Litera d bis h angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowie Übermittlung der im Absatz 4, Litera d bis h angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
- Absatz 6,Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle die für die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichen Daten bekanntzugeben.