Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten:
- Ziffer einsZahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren;
- Ziffer 2Art der Erledigung dieser Verfahren;
- Ziffer 3Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen;
- Ziffer 4Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren;
- Ziffer 5Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen;
- Ziffer 6Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben.