Berichterstattung Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
§ 222.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten: Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen und Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen festgelegt werden.
1. Zahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren;
2. Art der Erledigung dieser Verfahren;
3. Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen;
4. Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren;
5. Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen;
6. Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstmals bis zum 1. Mai 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die im Absatz 1 genannten Daten der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes sowie die Daten der vom Landeshauptmann geführten Verfahren zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erstmals bis zum 1. Juli 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie die Daten der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geführten Verfahren zu enthalten.