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BGBl. I Nr. 84/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Anlagenrechtsnovelle 2006
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Mineralrohstoffgesetz und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden (Anlagenrechtsnovelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 17 § 0↗RIS↗
§ 222geändert
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 · danach: BGBl. I Nr. 84/2006 § 222↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 84/2006 § 222↗RIS↗
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
§ 222.
Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen und oder Bergbauen sowie von Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden.