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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 57↗RIS↗

Paragraph 57,

Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die Paragraphen 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Soweit nicht der Paragraph 245, Absatz eins, der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im Paragraph 146, genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im Paragraph 146, genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich des Paragraph 245, der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im Paragraph 146, genannten Gegenstände für sich allein haben.
  3. Ziffer 3
    Die Einhaltung der im Paragraph 151, Absatz 3 und Paragraph 200, Ziffer 3, der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 169, Absatz 2, der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich der nach Ziffer eins, entstandenen Kosten zu berichtigen.