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BGBl. I Nr. 44/1999

kundgemacht 10.03.1999 RIS↗Parlament↗
44. Bundesgesetz: Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999
Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutsicherheitsgesetz 1999 (BSG 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.1999 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 44/1999 · danach: BGBl. I Nr. 168/2004 § 11↗RIS↗

Dokumentation

Paragraph 11, (1) Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, jede Gewinnung von Blut oder von Blutbestandteilen zu dokumentieren.

  1. Absatz 2,Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich der Blutspendeeinrichtung fällt, sicherzustellen.
  2. Absatz 3,Die Dokumentation in bezug auf den einzelnen Spender hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Hauptwohnsitz des Spenders sowie eine etwaige Änderung dieser Daten ab Kenntnisnahme,
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Einwilligung des Spenders zur Spende durch seine eigenhändige Unterschrift,
    3. Ziffer 3
      die Bestätigung des Spenders über die durchgeführte Aufklärung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, durch seine eigenhändige Unterschrift,
    4. Ziffer 4
      die Anamnese,
    5. Ziffer 5
      das Datum der Gewinnung und die Abnahmemenge von Blut oder Blutbestandteilen sowie eine abnorme Dauer der Entnahme oder Auftrennung,
    6. Ziffer 6
      das Datum und die Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Eignungsuntersuchung auf die gesundheitliche Eignung und die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile des Spenders,
    7. Ziffer 7
      die Feststellung eines dauernden oder zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, die nach ärztlicher Beurteilung bestimmte voraussichtliche Dauer eines zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, oder das Vorliegen eines freiwilligen Selbstausschlusses,
    8. Ziffer 8
      etwaige Zwischenfälle bei der Gewinnung,
    9. Ziffer 9
      das Datum und die Ergebnisse der am Blut des Spenders durchgeführten Laboruntersuchungen,
    10. Ziffer 10
      die Information des Spenders über erhöhte oder zu niedrige Werte, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen,
    11. Ziffer 11
      welche Medizinprodukte und in-vitro Diagnostika bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen eingesetzt wurden, sowie
    12. Ziffer 12
      den Vor- und Zunamen des die Gewinnung durchführenden Personals.
  3. Absatz 4,Die Dokumentation ist durch mindestens zehn Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane bereitzuhalten.