Absatz 2,Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich der Blutspendeeinrichtung fällt, sicherzustellen.
BGBl. I Nr. 44/1999
44. Bundesgesetz: Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999
Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Dokumentation
Paragraph 11, (1) Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, jede Gewinnung von Blut oder von Blutbestandteilen zu dokumentieren.
- Absatz 3,Die Dokumentation in bezug auf den einzelnen Spender hat jedenfalls zu beinhalten:
- Ziffer einsden Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Hauptwohnsitz des Spenders sowie eine etwaige Änderung dieser Daten ab Kenntnisnahme,
- Ziffer 2die schriftliche Einwilligung des Spenders zur Spende durch seine eigenhändige Unterschrift,
- Ziffer 3die Bestätigung des Spenders über die durchgeführte Aufklärung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, durch seine eigenhändige Unterschrift,
- Ziffer 4die Anamnese,
- Ziffer 5das Datum der Gewinnung und die Abnahmemenge von Blut oder Blutbestandteilen sowie eine abnorme Dauer der Entnahme oder Auftrennung,
- Ziffer 6das Datum und die Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Eignungsuntersuchung auf die gesundheitliche Eignung und die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile des Spenders,
- Ziffer 7die Feststellung eines dauernden oder zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, die nach ärztlicher Beurteilung bestimmte voraussichtliche Dauer eines zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, oder das Vorliegen eines freiwilligen Selbstausschlusses,
- Ziffer 8etwaige Zwischenfälle bei der Gewinnung,
- Ziffer 9das Datum und die Ergebnisse der am Blut des Spenders durchgeführten Laboruntersuchungen,
- Ziffer 10die Information des Spenders über erhöhte oder zu niedrige Werte, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen,
- Ziffer 11welche Medizinprodukte und in-vitro Diagnostika bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen eingesetzt wurden, sowie
- Ziffer 12den Vor- und Zunamen des die Gewinnung durchführenden Personals.
- Absatz 4,Die Dokumentation ist durch mindestens zehn Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane bereitzuhalten.