die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die Betriebsanlage sowie alle für den Betrieb erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen den geltenden Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts entsprechen,
BGBl. I Nr. 44/1999
44. Bundesgesetz: Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999
Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Voraussetzungen zur Bewilligung
Paragraph 15, (1) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2ein diesem Gesetz entsprechender ärztlicher Leiter bestellt und der Behörde namhaft gemacht wurde,
- Ziffer 3die für die Art und den Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in der Blutspendeeinrichtung erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung gegeben ist,
- Ziffer 4der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der in der Blutspendeeinrichtung tätigen Personen festgelegt und in einem vorzulegenden Organisationsplan ausgewiesen ist,
- Ziffer 5die erforderlichen Einrichtungen für eine Dokumentation und eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechende Qualitätssicherung vorhanden sind.
- Absatz 2,Die Betriebsbewilligung ist dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechend an Bedingungen und Auflagen zu binden, sofern solche zur Erfüllung insbesondere zum Schutz der Gesundheit des Spenders und der Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes und der gewonnenen Blutbestandteile notwendig sind.
- Absatz 3,Dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Ziffer einsName und Anschrift des Bewilligungswerbers,
- Ziffer 2eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der wesentlichen medizinischen Geräte und sonstigen Betriebseinrichtungen,
- Ziffer 3die erforderlichen Pläne,
- Ziffer 4eine Aufstellung hinsichtlich der in Aussicht genommenen personellen Ausstattung und den Organisationsplan über die Aufgaben und den Zuständigkeitsbereich des Personals,
- Ziffer 5die wesentlichen Angaben zu dem bereitzustellenden Qualitätssicherungssystem.
- Absatz 4,Den Organen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den von diesen beauftragten Sachverständigen ist
- Ziffer einszu allen Räumlichkeiten der zu bewilligenden Blutspendeeinrichtung Zutritt und
- Ziffer 2in alle die Einrichtung betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen die erforderliche Einsicht
zu gewähren.