Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 44/1999

kundgemacht 10.03.1999 RIS↗Parlament↗
44. Bundesgesetz: Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999
Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutsicherheitsgesetz 1999 (BSG 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 44/1999 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 20↗RIS↗

Entziehung von Bewilligungen

Paragraph 20, Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der Paragraphen 14, ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweimal nicht nachgekommen worden ist oder
  2. Ziffer 2
    hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder
  3. Ziffer 3
    der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 100 000 S übersteigen oder
  4. Ziffer 4
    der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.