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BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 16263 § 0↗RIS↗
§ 388geändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 388↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 388↗RIS↗
§ 388.
(Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 3) Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 2 000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.