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BGBl. I Nr. 130/2001

kundgemacht 27.11.2001 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, sowie das Strafvollzugsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Mediengesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 131 § 0↗RIS↗
§ 388geändert
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 388↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 130/2001 · danach: BGBl. I Nr. 136/2004 § 388↗RIS↗
§ 388.
Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 2 000 S 145 Euro bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.