Dienstzulage
§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:
(1). Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(2Gruppenleiter) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I: ...................................... 2 700 S,
Hundertsatz 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer
1. Staatsanwälte Staatsanwaltschaft ................................... 3 400 S, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6
angeführt sind ........................................ 34,06 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 Z 4 oder 5 angeführt ist, ............................ 7 100 S,
oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ...... 40,64
3 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit sie er nicht unter Z 4 5
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ............ 9 400 S,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................. 49,97
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ... 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters Leiter der Generalprokuratur 68,71 Staatsanwaltschaft Wien .................. 11 700 S,
6. Leiter der Generalprokuratur .......................... 78,12. Erster Stellvertreter des Leiters einer
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden Oberstaatsanwaltschaft ............................... 8 600 S, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) 7. Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................. 1 100 S,
(5) 8. Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I: Erster Stellvertreter des Leiters der
Hundertsatz Generalprokuratur .................................... 3 100S.
1. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................ 11,35
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ...................... 14,12
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................. 28,24.