BGBl. I Nr. 5/1999
5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41geändertAbs 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage
§ 41.
(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend. Ebenso ändert sich die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage, wenn die Höhe der Aktivzulage geändert wird.
(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändert sich das im § 19 Abs. 4 und 4a vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistung um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
(4) Werden den Beamten des Dienststandes Teuerungszulagen nach § 157 des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt, so sind in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auch den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen zu gewähren.
(5) Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.
Anmerkung
… 10 unveränderte Absätze
Schlagworte
§ 41geändertAbs 5 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage
§ 41.
(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
(5) Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.
Anmerkung
… 10 unveränderte Absätze
Schlagworte
§ 41geändertAbs 5 (entfallen)
… 6 unveränderte Absätze
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage
§ 41.
(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
Anmerkung
… 5 unveränderte Absätze
Schlagworte