BGBl. I Nr. 63/1999
63. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Depotgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Depotgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 1 Z 3, Z 8a (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Preisaushang und Werbung
§ 35.
(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
1. Angaben über
a) die Verzinsung von Spareinlagen,
b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
c) den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 50 000 S im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 und
bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten
sowie
2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. die Angaben über das Einlagensicherungssystem Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8. und
8a.
(2) Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.