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BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.04.1999 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 10↗RIS↗

Gefahrenzuschlag

Paragraph 10,

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

  1. Ziffer eins
    mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
    5 Werteinheiten,
  2. Ziffer 2
    mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
    3 Werteinheiten,
  3. Ziffer 3
    mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind
    3 Werteinheiten.