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BGBl. I Nr. 66/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.04.1999 – 31.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 66/1999 · danach: BGBl. I Nr. 30/2001 § 15↗RIS↗

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.
  2. Absatz 2,Auf dieses Dienstverhältnis ist Paragraph 4 a, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
    1. Ziffer eins
      höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
    2. Ziffer 2
      gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
    3. Ziffer 3
      Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
    4. Ziffer 4
      mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
    eines Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
    1. Ziffer eins
      mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
    2. Ziffer 2
      mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
    3. Ziffer 3
      mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
    der für sie jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
  5. Absatz 5,Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
  6. Absatz 6,Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683, anzuwenden.