Absatz eins,Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.
BGBl. I Nr. 66/1999
66. Bundesgesetz: Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Bundesgesetz über Auslandszulagen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – Auslandszulagengesetz (AuslZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
2. Abschnitt
Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
Paragraph 15,
- Absatz 2,Auf dieses Dienstverhältnis ist Paragraph 4 a, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
- Ziffer einshöhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
- Ziffer 2gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
- Ziffer 3Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
- Ziffer 4mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
eines Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. - Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
- Ziffer einsmit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
- Ziffer 2mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
- Ziffer 3mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
der für sie jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe. - Absatz 5,Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
- Absatz 6,Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683, anzuwenden.